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ALEXANDER EYCKELER GmbH
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Geschäftsführer (verantwortlich für den Inhalt):
Alexander Eyckeler
Andreas Gitschel
Markus Wagner

AG Wuppertal HRB 22041
USt-Id-Nr: DE 815 091 662

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Haftungshinweis/Disclaimer
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Copyright
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
II. Angebote, Bestellungen
1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
III. Preise, Gewichte
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwert­steuer.
2. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätz­liche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsaus­gleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
3. Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käufers.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
1. Wir sind stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10% weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist.
3. Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne des Lebensmittelkennzeichnungsrechts.
V. Versand, Lieferung
1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
2. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6. Angegebene Liefer- oder Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziff. 5 – entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten.
8. Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziff. 7 vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung, gem. vorstehender Ziff. 1 b, zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend:
Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, fernschrift­lich oder per Fax oder E-Mail detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängel­rügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese bei mindestens –22°C zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.
3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausge­schlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. 1 a erforderlichen Vermerk auf Liefer­schein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausge­schlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1. Wir leisten Gewähr entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Ansprüche aus Mängeln verjähren in einem Jahr, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht oder wir eine schriftliche Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben; in diesen Fällen verjähren Ansprüche in zwei Jahren.
2. Dem Kunden steht im Fall mangelhafter Leistung nur ein Nacherfüllungsanspruch (Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist oder mangelfreie Nachlieferung nach unserer Wahl) zu. Weitere gesetzliche Rechte (Rücktritt oder Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz) stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, es sei denn, wir verweigern, weil die Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Eine Nacherfüllung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn wir erfolglos drei Nacherfüllungsversuche vorgenommen haben.
3. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Sachmängel oder Schäden, die nach Gefahrenübergang beim Kunden durch übermäßige Beanspruchung, Feuchtigkeit, Erwärmung der Kühlräume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Der Beweis, dass der Sachmangel bei Gefahrenübergang bestanden hat, obliegt von Anfang an dem Kunden; eine Beweislastumkehr findet nicht statt.
4. Der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder der Kunde den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.
5. Wir haften für entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden nur, wenn der Kunde Schadensersatz statt der ganzen Leistung beanspruchen kann. Nur in diesem Fall erstreckt sich unsere Haftung auch auf notwendige zusätzliche Verwendungen des Kunden, die durch die Nachbesserung notwendig werden, insbesondere Aus/Einbaukosten und Installationen/Konfigurationen.
6. Wir haften außerhalb wesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht. Unsere Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch für Ansprüche nach § 478 BGB (Rückgriff des Wiederverkäufers auf den Lieferanten). Für Fremderzeugnisse treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllung Statt an. Sollte der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer nicht durchsetzen können, weil dieser nicht leistungsfähig ist, lebt unsere Gewährleistungsverpflichtung wieder auf.
VIII. Zahlung
1. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 14 Kalendertagen ab Lieferungserhalt ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer erteilt uns hiermit die Einzugsermächtigung für Forderungen, mit deren Zahlung er im Verzuge ist.
4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprozess stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück­zutreten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forde­rungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII, Punkt 4). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziff. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgend­welche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungs­wertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5. Waren, an denen wir gemäß der vorstehenden Ziffern 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die von uns gem. vorstehender Ziff. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wieder­verkäufers) eröffnet oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiter-veräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Veräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verar­beiteten oder vermischten Ware.
7. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außen­stände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl frei­gegeben.
8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäfts­betrieb gegeben ist (s. dazu VIII Ziff. 4). Darüber hinaus können wir die Einziehungser­mächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungser­mächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns die zur Einzie­hung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11. Wir können in den Fällen der VIII. Nr. 4 vom Kunden verlangen, dass er uns die durch Weiter­veräußerung entstehenden und gemäß IX. Nr. 6 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu ­legen.
X. Leergut
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Werts zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kön­nen wir neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Versandort.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlos­sen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche – wirksame – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefal­lenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.
5. Wir haben Daten des Käufers nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
(Fassung vom 01.09.2009)

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